Keine Befangenheit des Richters im Regressprozess, wenn dieser an der Entscheidung im Vorprozess mitgewirkt hat
Die Mitwirkung eines Richters an der Entscheidung eines Vorprozesses begründet keine Besorgnis der Befangenheit, wenn die im Vorprozess unterliegende Partei Ansprüche gegen einen Rechtsanwalt wegen behaupteter Fehler in dem Vorprozess geltend macht.
Einsender: ROLG Beatrix Otterstedt
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 11.06.2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 25.04.2008 beim Landgericht B. beantragt, VRLG B. im vorliegenden Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Gegenstand dieses Verfahrens ist ein Regressanspruch gegen einen Rechtsanwalt, dem ein Fehler in einem Vorprozess vorgeworfen wird. An der Entscheidung in dem Vorprozess hat VRLG B. mitgewirkt. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass die Mitwirkung im Vorprozess eine Befangenheit begründet.
Durch Beschluss vom 11.06.2008 hat das Landgericht das Befangenheitsgesuch des Klägers zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 09.07.2007 sofortige Beschwerde eingelegt.
Die gemäß § 46 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters im Sinne von § ...