Zur Mitherstellerschaft bei Filmwerken
1. Für die Frage, wer Hersteller eines Filmwerks im Sinne des § 94 I 1 UrhG ist, muss der organisatorische Anteil an der Verwirklichung eines Filmes ebenso als zentrales Kriterium berücksichtigt werden, wie die Übernahme der wirtschaftlichen Verantwortlichkeit.
2. Ist unter Zugrundelegung der für die Begründung der Filmherstellereigenschaft maßgeblichen Kriterien nicht eindeutig feststellbar, dass der Anteil einer von den zwei in Betracht kommenden Parteien den Anteil der anderen Partei überwiegt, ist von gleichwertigen Beiträgen auszugehen mit der Folge, dass beide Parteien gemeinsame Mithersteller des Filmwerks geworden sind und ihnen die Nutzungs- und Verwertungsrechte zur gesamten Hand zustehen.
Einsender: ROLG Dr. Stephan Haberland
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 13.09.2007 wie folgt abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, Vervielfältigungsstücke des Filmwerks „Die Stimme“ und/oder Ausschnitte des Filmwerks „Die Stimme“ ohne Zustimmung der Klägerin herzustellen, zu verbreiten, vorzuführen, zu senden und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, insbesondere durch Verbreitung des Films „The Dreamer“ auf DVD.
2. Der Beklagte wird außerdem verurteilt, die in seinem Besitz befindlichen Exemplare des Filmwerks „The Dreamer“ zu vernichten, soweit diese Filmausschnitte aus „Die Stimme“ enthalten.
3. Der Beklagte wird ferner verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Zeitraum und unter Erzielung welcher Umsätze und Gewinne er die Handlungen der in Ziffer 1 bezeichneten Art begangen hat.
4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der aus ihm und der Klägerin bestehenden Gesamthandsgemeinschaft jeden Schaden zu ersetzen, der aus den in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 75%, die Klägerin trägt 25%
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
















