1. Zur beschwerderechtlichen Behandlung einer Ausgangsentscheidung, die die Selbständigkeit der Verfahren gemäß § 4 Abs. 1 JVEG und § 66 Abs. 1 GKG verkennt.
2. Über die Beschwerde des Sachverständigen gegen die Vergütungsfestsetzungsentscheidung des Vorsitzenden einer Kammer für Handelssachen entscheidet nach § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG der Einzelrichter (entgegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.01.2007 - 3 Ws 57/06, juris für Festsetzung durch Vorsitzenden der kleinen Strafkammer).
3. Übersteigt die zu Beginn abgegebene eigene Schätzung der Begutachtungskosten den vom Gericht veranschlagten und vorschussweise eingeholten Betrag um ein Vielfaches, darf der Sachverständige nicht ohne weiteres von einer Auftragsdurchführung ausgehen. Vielmehr muss er mit einer vorzeitigen Beendigung rechnen, sei es wegen einer unter dem Eindruck der außergewöhnlich hohen Gutachterkosten zustande kommenden gütlichen Einigung der Parteien, sei es, weil die beweisbelastete Partei den im Raum stehenden Betrag nicht vorschussweise zahlen kann oder will. Da der Sachverständige nach § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG nur die "erforderliche Zeit" vergütet erhält, kann er im Einzelfall gehalten sein, die weitere Entscheidung des Gerichtes abzuwarten und sich (weiterer) kostenauslösender Begutachtungstätigkeiten zunächst ganz zu enthalten oder doch auf ein Minimum zu beschränken.
Einsender: Die Mitglieder des 3. Zivilsenats.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Zwickau vom 14.07.2009 wird zurückgewiesen.
















