1. Das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 17.06.2008 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Klage nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen wird.
2. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 338,50 Euro.
I.
Die zulässige Klage ist begründet.
1. Das nunmehr angerufene Landgericht ist gemäß § 13 UWG sachlich zuständig. Das Amtsgericht Stuttgart hat nach Abhilfe der Rüge des Klägers gemäß § 321 a ZPO gegen das Urteil vom 17.06.2008 den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Landgericht Stuttgart verwiesen. Die vom Amtsgericht im Urteil vom 17.06.2008 aufgeführten Unzulässigkeitsgründe sind damit obsolet.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Kläger begehrt Erstattung der durch die Rechtsverteidigung gegen eine aus seiner Sicht unberechtigten Abmahnung der Beklagten entstandenen Rechtsanwaltskosten. Ob die Abmahnung der Beklagten vom 19.09.2007 wegen Verstoßes gegen die Verpackungsverordnung tatsächlich unberechtigt war, ist zwischen den Parteien streitig, kann jedoch vorliegend dahin stehen. Denn ein Anspruch auf Ersatz von ...
















