Der Umgang von Großeltern mit dem Enkel schadet dem Kind, wenn die Großeltern die Eltern der Enkel für erziehungsunfähig halten, diese Überzeugung auch nach außen vertreten, sich aber gleichzeitig weigern, diesen Konflikt auch nur zu thematisieren.
In diesem Fall haben die Großeltern keinen Anspruch auf Umgang, § 1685 BGB.
1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Borna - Familiengericht - vom 11.12.2007, Az.: 1 F 543/07, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist 3.000,00 EUR.
I.
Die Antragstellerin ist die Mutter, der Antragsteller der Stiefvater der Antragsgegnerin (im Folgenden beide als Großeltern bezeichnet). Sie erstreben ein Umgangsrecht mit der Tochter S... der Antragsgegnerin.
S... ist jetzt 7 Jahre alt und lebt bei der Antragsgegnerin - die das alleinige Sorgerecht innehat - und ihrem Lebensgefährten. Zu ihrem leiblichen Vater hat S... regelmäßigen Umgangskontakt.
In ihren ersten Lebensjahren wurde S... wesentlich von ihren Großeltern betreut, während die Mutter berufstätig war. S.... fühlte sich bei ihren Großeltern wohl.
Seit 2005 wurden die Kontakte von S... zu ihren Großeltern weniger, insbesondere seitdem die Antragsgegnerin mit ihrem jetzigen Lebensgefährten umgezogen ist und S... in einem anderen Kindergarten angemeldet wurde. Die Großeltern waren ...
















