I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
es zu unterlassen,
Verbraucher unaufgefordert und ohne dass hierzu eine ausdrückliche Einwilligung erteilt wurde, telefonisch zu kontaktieren bzw. kontaktieren zu lassen, um diesen die entgeltliche Inanspruchnahme eines sogenannten Gewinnspielservice anzudienen.
2. an den Kläger € 150,00 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2008 zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 15.000,00 vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil vorläufig vollstreckbar, die Beklagte darf die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I. Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger ist aktivlegitimiert. Es ist gerichtsbekannt, ...
















