Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. Dezember 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 726/06 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Kostenbetrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Wortberichterstattung in Anspruch. Die Beklagte ist Verlegerin der Zeitschrift "B...". In der Ausgabe vom 3D. März 2006 erschien unter der Überschrift "Beim Ball erblühten Monacos Rosen" ein Artikel. der sich u.a. mit dem Auftreten des Klägers auf dem sogenannten Rosenball befasste. In dem mit Fotos des Klägers und seiner Familie bebilderten Artikel heißt es:
"Der kleine Bruder P... hat sich nach dem Abi bei der französischen Armee als Fallschirmspringer verpflichtet. Er ist ein humorvoller Herzensbrecher und No-Limit-Sportler wie sein Vater. Ihm wird es gehen wie Prinz H... in England: Monsieur Sorglos ohne offiziellen Lebensinhalt"
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Unterlassung dieser Äußerungen zu verurteilen. Durch das am 5. Dezember 2006 verkündete und der Beklagten am 12. Dezember 2006 zugestellte Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil wird verwiesen, §