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Beschluss vom 27. November 2009 Az. Ss Bs 186/09 - OLG Oldenburg
Gericht:
OLG Oldenburg
Datum:
27. November 2009
Aktenzeichen:
Ss Bs 186/09
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
144 Js 81648/09 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Osnabrück gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bersenbrück vom 25.08.2009 wird auf Kosten der Staatskasse, welche auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat, als unbegründet verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Mit Beschluss vom 25.08.2009 hat das Amtsgericht Bersenbrück den Betroffenen wegen eines Vorwurfes einer Abstandsunterschreitung gem. § 4 Abs.1 StVO freigesprochen.

Mit Bußgeldbescheid des Landkreises Osnabrück vom 04.06.2009 war dem Betroffenen zur Last gelegt worden, am 19.02.2009 um 12.14 Uhr in R... auf der BAB 1 in Höhe des Kilometers 202,852 in Fahrtrichtung M... als Führer des Pkws ... bei einer Geschwindigkeit von 119 km/h den erforderlichen Abstand von 59,5 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben. Der Abstand habe vielmehr lediglich 17 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes betragen.

Das Messergebnis, auf welches der Erlass des Bußgeldbescheides zurückzuführen war und welches als maßgebliches Beweismittel für die Überführung in Betracht gekommen wäre, wurde durch ein Verkehrskontrollsystem VKS 3.0 der Firma V... ermittelt. Ausweislich der mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen amtsgerichtlichen Feststellungen werden bei Anwendung dieses Meßsystems in der Regel mindestens zwei Videoaufzeichnungen vorgenommen, nämlich eine sog. Tatvideoaufzeichnung, mit welcher ...

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