Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.7.2008 abgeändert. Das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 26.5.2007 wird aufgehoben und der Vollstreckungsbescheid vom 5.9.2007 (AZ 07-1557508-0-5) aufrechterhalten.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis der Klägerin im Termin am 26.5.2007 entstandenen Kosten, die die Klägerin zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts werden in Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO) und wie folgt ergänzt:
Die Klägerin begehrt Provisionszahlungen von der Beklagten in Höhe von EUR 35.907,82. Nachdem die Beklagte gegen den von der Klägerin erwirkten Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt hat, hat das Landgericht ein den Vollstreckungsbescheid aufhebendes Versäumnisurteil gegen die Klägerin erlassen. Dieses wurde mit Urteil vom 28.7.2008 bestätigt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Einspruch der Beklagten rechtzeitig gewesen sei. Die ...