Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 9. August 2005 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 24.446,53 nebst Zinsen in Höhe von 8-%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.9.2003 zu zahlen.
Auf die Widerklage wird die Widerbeklagte verurteilt, an die Widerklägerin € 24.446,53 nebst Zinsen in Höhe von 8 % seit dem 18.9.2003 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte sechs Zehntel und die Klägerin vier Zehntel zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede der Parteien kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des aus diesem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des Betrages leistet, dessen Vollstreckung er betreibt.
Wegen der Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, der im Folgenden zusammengefasst und ergänzt wird.
Die Klägerin ist eine große und bekannte Spedition, die Beklagte eine Großfleischerei.
Die Beklagte belieferte ständig die Firma A, auch deren Niederlassungen in Großbritannien. A bestand gegenüber der Beklagten auf „just in time“ Lieferungen. In den vereinbarten Geschäftsbedingungen ließ sich A unter anderem eine Aufwandsentschädigung ...