Urteil vom 6. November 2009 Az. 24 UF 334/09 - OLG Dresden
Gericht:
OLG Dresden
Datum:
6. November 2009
Aktenzeichen:
24 UF 334/09
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
1 F 365/08 vorher
Details
Info

1. Verlangt das minderjährige Kind den Mindestunterhalt, kann der barunterhaltspflichtige Vater nicht alle ehebedingten Schulden einkommensmindernd geltend machen, wohl aber, wenn das Kind mehr als den Mindestunterhalt verlangt.


2. Unterhaltsrechtlich ist es nicht vorwerfbar, wenn der Barunterhaltspflichtige einen ungekündigten Arbeitsplatz aufgibt, um eine interessantere, besser bezahlte Stelle anzutreten. Wenn der Unterhaltspflichtige nach Jahren und mehreren Fremdkündigungen weniger verdient als zuvor an dem Arbeitsplatz, den er freiwillig aufgegeben hatte, führt das nicht dazu, dass ihm jenes früher erzielte Einkommen fiktiv zuzurechnen ist.

Einsender: Die Mitglieder des 24. Zivilsenats

 
Text
 
Tenor

1. Die Berufung der Klägerin zu 1) gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hohenstein-Ernstthal vom 29.04.2009, Az.: 1 F 365/08, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger zu 2) wird des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger von den Gerichtskosten je die Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerin zu 1) 35%, der Kläger zu 2) 65%. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger selbst.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Das Berufungsverfahren ist bis zum 12.08.2009 wert 3.166,00 EUR, seither nur noch 780,00 EUR

 
Tatbestand
 
Gründe
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