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Beschluss vom 24. November 2009 Az. S 14 AS 5754/09 - SG Freiburg
Gericht:
SG Freiburg
Datum:
24. November 2009
Aktenzeichen:
S 14 AS 5754/09
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Der Antragsgegner wird vorläufig verurteilt, der Antragstellerin 314,72 € als Darlehen zu gewähren.

2. Im Ãœbrigen wird der Antrag abgelehnt.

3. Der Antragsgegner erstattet die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutz um die Höhe der für eine private Krankenversicherung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu gewährenden Beitragszuschüsse.

Die im Jahre 1978 geborene Antragstellerin war in der Vergangenheit als Gastwirtin selbständig tätig und als solche privat bei der Württembergischen krankenversichert. Ihr Beitragssatz für die private Krankenversicherung beträgt 207,31 €, für die soziale Pflegeversicherung 18,70 € monatlich. Darüber hinaus hat die Antragstellerin eine Krankentagegeldversicherung zu einem Tarif von 2,14 € monatlich abgeschlossen (Gesamtbetrag 228,15 €). Der Versicherungsvertrag sieht einen Selbstbehalt von 600 € jährlich vor. Der Basistarif kostet bei dieser Krankenkasse 610 € (halber Basistarif 305 €).

Sie wohnt mit ihrem im Jahre 2005 geborenen Sohn F... und ihrem im Jahr 2009 geborenen Sohn T... in einem Haushalt. Ein weiterer Sohn lebt derzeit beim Vater, soll aber nach Angaben der Antragstellerin wieder in den Haushalt aufgenommen werden.

Im Februar 2009 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner ...

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