Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht müssen in der Sache überprüfbar sein. Erst die genaue Bestimmung gibt § 145 a StGB, für den die Weisung die Funktion einer Blankettausfüllung haben, die Kontur und gewährleisten so seine Vereinbarkeit mit Artikel 103 Abs. 2 Grundgesetz. Die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts nach § 68 b StGB ohne individuelle Konkretisierung für den Einzelfall genügt nicht. Entsprechend sind Anordnungen
„sich nicht an Orten aufzuhalten, die erfahrungsgemäß Menschen zum Treffpunkt dienen, die illegal Betäubungsmittel konsumieren oder handeln (§ 68 b Abs. 1 Ziff. 2 StGB)“
bzw.
„Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder Gegenstände zur Aufbereitung von Betäubungsmitteln nicht zu besitzen, zu erwerben, bei sich zu führen, zu verwahren oder für sich verwahren zu lassen (§ 68 b Abs. 1 Ziff. 5 StGB)“
zu undefiniert und daher mit dem Bestimmtheitsgebot unvereinbar.
Einsender: RiOLG Klaus Schüddekopf
1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer Döbeln des Landgerichts Chemnitz vom 27. August 2009 hinsichtlich der Weisungen Nrn. 4 c) und 4 d) der Beschlussformel aufgehoben.
Die weitergehende (einfache und sofortige) Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Verurteilte; allerdings wird die Gerichts- gebühr um ein Zehntel ermäßigt. Ein Zehntel der notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse.
















