I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 (sechs) Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,-- EURO; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 (zwei) Jahre)
zu unterlassen,
die vom Kläger erstellten und unter www.m...-kochbuch.de abrufbaren Fotografien und/oder Teile davon ohne Erlaubnis öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere auf der unter www.c...koch.de abrufbaren Website zur Schau zu stellen, und/oder durch das Aufspielen oder Aufspielen lassen der Inhalte auf andere Server oder Speichermedien Dritter zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen.
II. Die Beklagte zu 1 wird ferner verurteilt, an den Kläger 600,-- EURO nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Januar 2006 zu zahlen.
III. Wegen der Zinsmehrforderung wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
V. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.200,-- EURO.