Urteil vom 13. Juni 2008 Az. 324 O 23/08 - LG Hamburg
Gericht:
LG Hamburg
Datum:
13. Juni 2008
Aktenzeichen:
324 O 23/08
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

zu unterlassen,

Fotos von Klägerin bis zum Eintritt von deren Volljährigkeit zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen.

II. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist bezüglich der Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 100.000, bezüglich der Ziffer II. in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

und beschließt: Der Streitwert wird auf € 100.000,- festgesetzt.

 
Tatbestand
 
Gründe

I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus einer entsprechenden Anwendung des § 1004 Abs.1 S.2 BGB i.V.m. § 823 Abs.2 BGB, §§ 22 Satz 1 KUG zu.

Die angegriffenen ...

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