1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, zu verbreiten und/ oder verbreiten zu lassen:
„Heute wird offen gelogen (...) Das „F...“-Interview, das Kläger mit Ernst J. geführt haben will, war schon zwei Jahre zuvor in der B... erschienen.“
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 25.000,-- und hinsichtlich Ziffer 2. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;
und beschließt: Der Streitwert wird auf € 25.000,-- festgesetzt.
















