I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 08.09.2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsteller nach einem Streitwert von € 10.000.- zur Last.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Bei der der angegriffenen Äußerung handelt es sich um eine dem Verbot nicht zugängliche Meinungsäußerung.
In dem Verfügungsantrag ist die beanstandete Äußerung nicht richtig wiedergegeben. In dem Text des Beitrages "sog. Sedlmayr-Mörder W.W.. vs. e... e.V." wird nämlich nicht behauptet, der Antragsteller zweige von Gebühren Gelder für Mandanten zu Lasten von deren Gläubigern ab, um diese Gelder den Mandanten nach Ablauf der Wartefrist zur Restschuldbefreiung zur Verfügung zu stellen. Vielmehr enthält der Text lediglich den Vorschlag, dass der Antragssteller, sofern er kulant sei, von seinem vom Staat und den Gegnern erhaltenen Gebühren etwas abzweigen könne und für seine Mandanten ("die Brüder") sparen könne; die hätten dann nach positivem Verlauf der Resozialisierung ein gutes Startkapital. Abgesehen davon, dass dies schon dem Wortlaut nach keine Tatsachenbehauptung, sondern lediglich ein Vorschlag ist, handelt es sich bei dieser Textpassage ersichtlich nicht um einen wörtlich aufzufassenden Vorschlag, sondern eine ironisch-überspitzte, mit satirischen Elementen versehene ...