Bei Vorabentscheidungen über die Rechtswegzuständigkeit gem. § 17a Abs. 2 und 3 GVG gilt auch für die Fälle, in denen keine sog. doppelrelevanten Tatsachen vorgetragen werden, die so genannte Schlüssigkeitstheorie. Die zur Klärung der Zuständigkeit (hier Arbeitsgericht oder ordentliche Gerichtsbarkeit) angebotenen Beweise sind danach nicht zu erheben, vielmehr sind insoweit die bloßen Behauptungen des Klägers für die Entscheidung zugrunde zu legen.
Einsender: ROLG Dr. Albert Schnelle
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 15.11.2007 wird der Beschluss des Landgerichts Bremen – 4. Zivilkammer – vom 05.11.2007 aufgehoben.
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für zulässig erklärt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahrens wird auf € 2.681,56 festgesetzt (1/5 von € 13.407,82).
I.
Die Parteien schlossen am 02./16.09.2002 einen „Handelsvertretervertrag“, in welchem dem Beklagten eine Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter mit dem nominellen Status als „freier Handelsvertreter“ auf Provisionsbasis eingeräumt wurde. Aufgrund einer Kündigung des Beklagten vom 25.09.2003 wurde das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien mit Wirkung zum 30.11.2003 beendet.
Mit vorliegender Klage macht die Klägerin gegen den Beklagten Ansprüche auf Rückzahlung von Provisionen ...
















