Wird eine Heizungsanlage zusammen mit einem Projektierungsvertrag für deren Montage und einem Montagevertrag angeboten, so erstreckt sich die Sachmängelhaftung des "Verkäufers" auch darauf, dass die Anlage sich auch für das Bauvorhaben, für das Projektierung und Montage angeboten wird, eignet.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte "Kaufpreis" nicht zu.
Dabei kann offen bleiben ob der Klägerin ohnehin nur ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§ 649 BGB) zustünde (vergl. hierzu BGH 8. Zivilsenat 10.07.2002 VIII ZR 199/01)
Ferner kann dahinstehen, ob die vom Sachverständigen ermittelten Vergleichspreise zutreffend sind und der Vertrag wegen Überteuerung sittenwidrig ist, wie es der Beklagte behauptet. Dahinstehen kann auch, ob die Klägerin den Beklagten bei Vertragsschluss arglistig getäuscht hat, auch wegen der Nähe der Montagefirma. Denn der Beklagte kann jedenfalls gemäß §§