Zum Verlust des Vergütungsanspruchs eines gerichtlich bestellten Sachverständigen, der das Gutachten nicht selbst erstellt hat
Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger verliert seinen Vergütungsanspruch, wenn ein Gutachten deswegen unverwertbar ist, weil er das Gutachten nicht selbst und eigenverantwortlich erstattet hat, sondern die Ermittlung und wissenschaftliche Auswertung der Arbeitsergenbnisse ausschließlich durch einen Gehilfen erfolgt ist (hier: Erstellung eines medizinischen Gutachtens durch einen Oberarzt statt durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen selbst).
Einsender: ROLG Dr. Stephan Haberland
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 17.07.2007 wird festgestellt, dass weder dem Sachverständigen Prof. Dr. W. noch dem Oberarzt PD Dr. F. ein Anspruch auf Vergütung für das Gutachten vom 22.05.2003 zusteht.
I.
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass näher benannte Kosten eines Sachverständigengutachtens von ihr zu tragen sind.
Die Klägerin begehrte im vorliegenden Rechtsstreit immateriellen und materiellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 04.04.1986 in B. ereignete. Das Landgericht Bremen hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Im Rahmen der Beweisaufnahme ist durch Beschluss des Landgerichts vom 14.04.2003 Prof. Dr. W., Medizinische Hochschule H., zum medizinischen Sachverständigen zur ...