Beschluss vom 16. Juni 2008 Az. 2 W 38/08 - OLG Bremen
Gericht:
OLG Bremen
Datum:
16. Juni 2008
Aktenzeichen:
2 W 38/08
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
13 T 5/08 vorher
Details
Info

1. Die schenkweise Übertragung eines voll eingezahlten Kommanditanteils an einen Minderjährigen ist lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne des § 107 BGB. Die Vertretungsbeschränkungen der §§ 1629 II, 1795 BGB greifen nicht.

2. Der unentgeltliche Beitritt des Minderjährigen in eine vermögensverwaltende Familienkommanditgesellschaft bedarf nicht der vormundschaftlichen Genehmigung nach § 1822 Nr. 3 BGB.

Einsender: RLG Dr. Britta Gustafsson

 
Text
 
Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden der Beschluss des Landgerichts Bremen vom 02.04.2008 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bremen vom 13.03.2008 aufgehoben.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Gründungsgesellschafter der mit notariellem Vertrag vom 29.10.2007 (Bl.14 ff. d.A.) errichteten Peter L. Familien KG, deren Gegenstand die Beteiligung an anderen Unternehmen, insbesondere die Beteiligung an Unternehmen der L.-Unternehmensgruppe, sowie die nicht gewerbliche Verwaltung dieser Beteiligungen ist (vgl. § 2 I, III des Gesellschaftsvertrages).

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 20.12.2007 (Bl.9 ff. d.A.) schenkte der Beteiligte zu 1) seinen drei Kindern, u.a. dem minderjährigen Ferdinand Otto L. (geb... 1992) den von der Beteiligten zu 2) für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil an der Peter L. Familien KG, deren einziger Komplementär mit einer Kapitaleinlage von € 28.000,00 er selbst war, zu je 1/3 (vgl. Ziff. II.1 des Vertrages). In Vollzug dieser ...

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