Beschluss vom 28. April 2008 Az. 2 W 41/08 - OLG Bremen
Gericht:
OLG Bremen
Datum:
28. April 2008
Aktenzeichen:
2 W 41/08
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
6 O 1531/04 vorher
Details
Info

Kosten für ein Privatgutachten sind regelmäßig nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne des § 91 I 1 ZPO. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Partei, die das Gutachten beigebracht hat, dem Privatgutachten eine besonder Bedeutung oder ein besonderes Interesse beimisst.

Ausnahmen, die zu einer Erstattungsfähigkeit führen können, ergeben sich nicht schon aus dem Umstand, dass die Partei die Stellungnahme des Privatgutachters in ihren Vortrag einbezieht und der gerichtlich bestellte Sachverständige daraufhin zu einer Stellungnahme oder Ergänzung seines Gutachtens veranlasst wird.

Einsender: ROLG Dr. Albrecht Schnelle

 
Text
 
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 05.02.2008 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bremen vom 09.01.2008 abgeändert mit der folgenden Maßgabe:

1. Die von dem Kläger an die Beklagte nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Bremen vom 13.07.2006 zu erstattenden Kosten der 1. Instanz werden festgesetzt auf € 2.536,70. Der Betrag ist mit vier Prozentpunkten ab 01.09.2006 zu verzinsen. Wegen der weitergehenden Kostenberechnung wird der (erweiterte) Kostenfestsetzungsantrag vom 26.11.2007 zurückgewiesen.

2. Die von dem Kläger an die Beklagte nach dem rechtskräftigen Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 11.05.2007 zu erstattenden Kosten der 2. Instanz werden festgesetzt auf € 1.743,80. Der Betrag ist mit vier Prozentpunkten ab 18.06.2007 zu verzinsen. Wegen der weitergehenden Kostenberechnung wird der Kostenfestsetzungsantrag vom 12.06.2007 zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt € 5.142,95.

 
Tatbestand
 
Gründe

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