Auf die Berufung des Klägers wird das am 31. März 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 2 O 8/08 – teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.823 € nebst Zinsen aus 1.297 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2007 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 148,20 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen der unberechtigten Nutzung von Lichtbildern sowie wegen des unterlassenen Hinweises auf seine, des Klägers, Urheberschaft an den Lichtbildern bei deren Verwendung durch die Beklagte. Außerdem verlangt der Kläger die Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.
Wegen der Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 31.3.2008 Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch über die vorprozessual bereits gezahlten 417,00 € hinaus gegen die Beklagte wegen der unzulässigen Nutzung seiner beiden Lichtbilder aus §§ ...
















