I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 06.11.2007 (Az. 2 O 180/07) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage wird abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 06.11.2007 (Az. 2 O 180/07) werden zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits sind wie folgt zu tragen: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 5/6, die Beklagte zu 1 1/6.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 tragen der Kläger 2/3, die Beklagten zu 1 1/3. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 trägt der Kläger.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild in Anspruch.
Die Beklagte zu 1 gibt die überregionale Zeitschrift „...“ heraus. Der Beklagte zu 2 ist deren Chefredakteur. Die Beklagte zu 1 berichtete in der „...“-Ausgabe vom Mai 2007 über ein von ihr veranstaltetes „Bordsteinduell“, bei dem der mit seiner Band „R2.“ bekannte Pop-Sänger R. G. und der bis dahin weniger bekannte Sänger P. W. in H. Straßenmusik gemacht hatten. ...