I. Die einstweilige Verfügung vom 25.08.2006 wird aufrechterhalten.
II. Die Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.
Die einstweilige Verfügung vom 25.08.2006 war aufrechtzuerhalten, da nach summarischer Prüfung die Verfügungsklägerin das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs und -grunds auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Verfügungsbeklagten hinreichend glaubhaft gemacht hat.
I.
Der von der Verfügungsklägerin begehrte vorbeugende Unterlassungsanspruch i. S. v. § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG als Verfügungsanspruch i. S. v. § 940 ZPO ist begründet, da die Regelung in § 8 Abs. 3 des Übersetzungsvertrags vom 02.08.1999 im Zweifel als sog. „echte“ Optionsklausel auszulegen ist, so dass zwischen den Parteien mit Optionsausübung vom 02.12.2005 ein Vertrag für die Übersetzung der 22. Auflage auf Basis des vorherigen Übersetzungsvertrags zustande gekommen ist. Die Verfügungsbeklagte kann sich demgegenüber nicht auf veränderte Umstände i. S. v. §§ 927,
















