Die Berufung der Kläger gegen das am 15. Juli 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 15 O 808/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt:
Die Kläger - die (Schluss-) Erben des am ... 1991 verstorbenen Opernsängers N. - begehren, der Beklagten unter Androhung der (maximalen) gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, die in mehreren zwischen 1958 (bzw. 1959) und 1966 entstandenen Aufnahmen von Werken des Komponisten Richard Wagners enthaltenen Darbietungen des N. zu verwerten; ferner begehren sie von der Beklagten Auskunft über bereits erfolgte Verwendungen dieser Aufnahmen sowie die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten. Das Landgericht hat die Klage mit am 15.07.2008 verkündeten Urteil - 15 O 808/07 - abgewiesen. Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren in zweiter ...
















