Urteil vom 25. März 2009 Az. 161 C 24632/08 - AG München
Gericht:
AG München
Datum:
25. März 2009
Aktenzeichen:
161 C 24632/08
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

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Text
 
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

III. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert wird auf EUR 3.500,00 festgesetzt.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, da die Klägerin weder aus §§ 823 BGB, 22 KUG oder §§ 812, 818 BGB einen Anspruch auf Schadenersatz oder Bereicherungsausgleichsanspruch gegen die Beklagte hat, da die streitgegenständliche Werbung von der Einwilligung, auf dem Titel der ... abgebildet zu werden, umfasst ...

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