Grundsätzlich kann durch eine ungenehmigte Werbung unzulässig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingegriffen werden.
Eine Einwilligung zur Abbildung auf einem Titelbild geht jedoch vernünftigerweise mit einer Einwilligung zur Werbung für die Zeitschrift einher und stellt somit keine ungenehmigte Werbung dar.
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
III. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Streitwert wird auf EUR 3.500,00 festgesetzt.
Die zulässige Klage ist unbegründet, da die Klägerin weder aus §§ 823 BGB, 22 KUG oder §§ 812, 818 BGB einen Anspruch auf Schadenersatz oder Bereicherungsausgleichsanspruch gegen die Beklagte hat, da die streitgegenständliche Werbung von der Einwilligung, auf dem Titel der ... abgebildet zu werden, umfasst ...