Die einstweilige Verfügung vom 23.06.2009 wird bestätigt.
Die weiteren Kosten des Verfahrens werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt.
II.
Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen, denn der auf ihren Erlass gerichtete Antrag ist auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über den Widerspruch insofern weiterhin zulässig und begründet.
1.
Der Antrag ist zulässig.
Das Landgericht Köln ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Die Zulässigkeit des hier erhobenen Unterlassungsantrags nach dem UrhG wird nach dem Tatortprinzip bestimmt. Im Urheberrecht bewirkt im Regelfall die Handlung unmittelbar die Urheberrechtsverletzung, womit Handlungs- und Erfolgsort zusammenfallen. Begehungsort für Rechtsverletzungen durch das Internet ist daher nicht nur der Ort, an dem der Internet-Server steht; Begehungsort ist vielmehr jeder Ort, an dem die Information dritten Personen bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird und keine bloß zufällige Kenntnisnahme vorliegt. Damit ist die Zuständigkeit in jedem Gerichtsbezirk begründet, in dem eine unerlaubte Handlung ernsthaft droht, sogenannter fliegender Gerichtsstand. In der neueren Rechtsprechung besteht allerdings die Tendenz, den fliegenden Gerichtsstand der bestimmungsgemäßen Verbreitung einzuschränken und zusätzlich einen gewissen Ortsbezug ...