Beschluss vom 2. Dezember 2009 Az. 11 S 32.09 - OVG Berlin-Brandenburg
Gericht:
OVG Berlin-Brandenburg
Datum:
2. Dezember 2009
Aktenzeichen:
11 S 32.09
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
27 L 131.09 vorher
Details
Info

1. Ein Webhosting-Unternehmen, das seinen Kunden die eigenverantwortliche Einrichtung von E-Mail-Postfächern ermöglicht, dürfte nicht nach § 113a TKG zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet sein.

2. Ein solches Unternehmen kann beantragen, der Bundesnetzagentur Zwangsmaßnahmen und Sanktionen zur Erzwingung einer Vorratsdatenspeicherung einstweilen zu untersagen, wenn die mit einer Vorratsdatenspeicherung verbundenen Kosten das Unternehmen zur sofortigen Geschäftsausgabe zwingen würden.

 
Text
 
Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Beschluss der 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Mai 2009, mit dem ihr im Wege einstweiliger Anordnung untersagt wurde, vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren VG 27 K 135.09 gegen die Antragstellerin Maßnahmen wegen des Unterlassens der Vorhaltung von Anlagen zur Vorratsdatenspeicherung einzuleiten.

Die Antragstellerin stellt als Webhosting-Unternehmen für Unternehmen und Privatper-sonen Speicherplatz auf Webservern mit Internetanbindung zur Verfügung. Die von ihr angebotenen Webhosting-Pakete umfassen dabei neben der Betreuung der Domains auch bestimmte Service-Leistungen im Zusammenhang mit ...

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