Eine Klage aus § 767 Abs. 1 ZPO analog bleibt selbst dann zulässig, wenn der Schuldner zuvor mit denselben Einwendungen im Klauselerteilungsverfahren nach § 732 ZPO vorgegangen ist.
Auf die Berufung der Kläger wird das am 3. August 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade aufgehoben.
Das Verfahren wird an das Landgericht Stade auch zur Entscheidung über die Kosten der Berufung zurückverwiesen.
I.
Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde unzulässig ist, weil diese keine Unterwerfungserklärung unter die sofortige Zwangsvollstreckung enthalte.
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es handele sich nicht um eine Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO. Da die Kläger sich gegen das Vorliegen eines wirksamen Vollstreckungstitels wendeten, sei die Klage allerdings aus § 767 Abs. 1 ZPO analog statthaft. Es fehle jedoch an einem Rechtschutzbedürfnis, da die Kläger die geltend gemachten Einwendungen bereits im Erinnerungsverfahren gemäß §
















