Beschluss vom 5. September 2008 Az. 2 W 48/08 - OLG Bremen
Gericht:
OLG Bremen
Datum:
5. September 2008
Aktenzeichen:
2 W 48/08
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
12 O 490/07 vorher
Details
Info

Die Werbung mit einer als Blickfang herausgestellten objektiv falschen Aussage ("Ein Leben lang gratis telefonieren"), ist irreführend im Sinne der §§ 3, 5 UWG, auch wenn sie durch einen Zusatz in einer Fußnote richtig gestellt wird.

Einsender: RLG Dr. Britta Gustafsson

 
Text
 
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin vom 25.04.2008 wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 3.04.2008 im Kostenausspruch abgeändert und wie folgt neu gefasst:

„Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.“

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 25.000,00 festgesetzt.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Die Parteien sind Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen. Sie streiten über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Werbung der Verfügungsbeklagten für (Paket-)Angebote, die aus einem Internet-Zugang, einem Flatrate-Tarif für die Internetnutzung und einer Telefon-Flatrate bestehen.

Auf der ersten Seite der beanstandeten doppelseitigen Broschüren heißt es fett gedruckt, die gesamte Seitenbreite und etwa 1/3 der Seitenlänge einnehmend: „Ein Leben lang gratis telefonieren“. Einen Bruchteil so große Fußnoten führen zu noch kleineren Auflösungstexten auf der jeweils letzten Seite, denen u.a. zu entnehmen ist, dass „eine Telefon-Flatrate in alle dt. Festnetze gratis“ bezogen werden kann, „solange eines ...

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