Die Werbung mit einer als Blickfang herausgestellten objektiv falschen Aussage ("Ein Leben lang gratis telefonieren"), ist irreführend im Sinne der §§ 3, 5 UWG, auch wenn sie durch einen Zusatz in einer Fußnote richtig gestellt wird.
Einsender: RLG Dr. Britta Gustafsson
Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin vom 25.04.2008 wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 3.04.2008 im Kostenausspruch abgeändert und wie folgt neu gefasst:
„Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.“
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 25.000,00 festgesetzt.
I.
Die Parteien sind Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen. Sie streiten über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Werbung der Verfügungsbeklagten für (Paket-)Angebote, die aus einem Internet-Zugang, einem Flatrate-Tarif für die Internetnutzung und einer Telefon-Flatrate bestehen.
Auf der ersten Seite der beanstandeten doppelseitigen Broschüren heißt es fett gedruckt, die gesamte Seitenbreite und etwa 1/3 der Seitenlänge einnehmend: „Ein Leben lang gratis telefonieren“. Einen Bruchteil so große Fußnoten führen zu noch kleineren Auflösungstexten auf der jeweils letzten Seite, denen u.a. zu entnehmen ist, dass „eine Telefon-Flatrate in alle dt. Festnetze gratis“ bezogen werden kann, „solange eines ...
















