Beschluss vom 29. April 2008 Az. 2 W 31/08 - OLG Bremen
Gericht:
OLG Bremen
Datum:
29. April 2008
Aktenzeichen:
2 W 31/08
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
6 O 420/07 vorher
Details
Info

Zur Kostenerstattung bei der Beauftragung von Rechtsanwälten, die ihren Geschäftssitz weder am Geschäftssitz der beauftragenden Partei noch am Gerichtsort haben

Eine Partei kann grundsätzlich nicht die Erstattung von Mehrkosten verlangen, die dadurch entstanden sind, dass sie auswärtige, weder an ihrem Geschäftssitz noch am Gerichtsort ansässige Rechtsanwälte beauftragt hat. Solche Mehrkosten sind jedenfalls in einfach gelagerten Fällen nicht notwendig im Sinne des § 91 I 1 ZPO.

Einsender: ROLG Dr. Albrecht Schnelle

 
Text
 
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 01.02.2008 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bremen vom 22.01.2008 abgeändert mit der folgenden Maßgabe:

Die von der Klägerin an die Beklagte nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Bremen vom 18.10.2007 zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf € 2.493,05. Der Betrag ist mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.11.2007 zu verzinsen. Wegen der weitergehenden Kostenberechnung wird der Kostenfestsetzungsantrag vom 31.10.2007 zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt € 523,72.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Klägers vom 09.01.2008 ist zulässig (§§ 104 Abs. 3 Satz ...

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