Zur Kostenerstattung bei der Beauftragung von Rechtsanwälten, die ihren Geschäftssitz weder am Geschäftssitz der beauftragenden Partei noch am Gerichtsort haben
Eine Partei kann grundsätzlich nicht die Erstattung von Mehrkosten verlangen, die dadurch entstanden sind, dass sie auswärtige, weder an ihrem Geschäftssitz noch am Gerichtsort ansässige Rechtsanwälte beauftragt hat. Solche Mehrkosten sind jedenfalls in einfach gelagerten Fällen nicht notwendig im Sinne des § 91 I 1 ZPO.
Einsender: ROLG Dr. Albrecht Schnelle
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 01.02.2008 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bremen vom 22.01.2008 abgeändert mit der folgenden Maßgabe:
Die von der Klägerin an die Beklagte nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Bremen vom 18.10.2007 zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf € 2.493,05. Der Betrag ist mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.11.2007 zu verzinsen. Wegen der weitergehenden Kostenberechnung wird der Kostenfestsetzungsantrag vom 31.10.2007 zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt € 523,72.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Klägers vom 09.01.2008 ist zulässig (§§ 104 Abs. 3 Satz ...