Die Bewerbung einer Tätigkeit im Reisegewerbe mit Angaben, die beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck erwecken, es würde befugt ein stehendes Gewerbe ausgeführt, ist irreführend.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteils des Landgerichts Gera vom 09.05.2008, Az. 2 HKO 219/07, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu 1/3 vom Kläger, zu 2/3 vom Beklagten zu tragen sind.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger macht einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend. Der Beklagte ist Inhaber eines stehenden Gewerbes für (u. a.) „Handel mit Baustoffen“, „Einbau von genormten Baufertigteilen und Anleitung dafür“ und „Vermittlung von Handwerksdienstleistungen“ sowie Inhaber einer Reisegewerbekarte für (u. a.) „Arbeiten auf dem Dach“. Er bewarb seine Leistungen an einer Baustelle mit einem Werbeschild, wie es als Anlage K2 der Klage in Kopie beigefügt ist. Wegen des Sachverhalts erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird im Übrigen Bezug auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage, beschränkt auf die konkrete Verletzungsform, stattgegeben. ...