Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner zu jeweils 50%.
1. Mit Schriftsatz vom 16.01.2009 beantragte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegner. Den Antragsgegnern sollte untersagt werden, eine durch ein Foto des Verletzungsgegenstandes gekennzeichnete Lackierpistole in Deutschland einzuführen, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Die Antragsstellerin stütze diesen Antrag auf die Deutsche Marke Nr. ... (dreidimensionale Marke für die Form einer Farbspritzpistole), die Deutsche Marke Nr. ... (Positionsmarke für ein Farbspritzpistole mit einem grünen Ring an der Luftdüse), die Deutsche Marke Nr. … und die Europäische Gemeinschaftsmarke Nr. ... (Positionsmarke für einen Farbbecher mit einem roten Ring am oberen Becherrand) und das Deutsche Geschmacksmuster Nr. ... (Muster einer Spritzpistole mit einem grünen Ring an der Luftdüse).
Mit Verfügung vom 21.01.2009 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Die Ladung wurde dem Antragsgegner zu 2) am 30.01.2009 zugestellt. Dieser gab am 23.03.2009 eine umfassende strafbewehrte Unterlassungserklärung ab (Ast 13 - I).
Der Antragsgegnerin zu 1), die ihren Sitz in Polen hat, sollten die Antragsschrift und die Ladung zur mündlichen Verhandlung im Rechtshilfeweg, jedoch in deutscher Sprache, zugestellt werden. Die Antragsgegnerin zu 2) verweigerte am 25.03.2009 deren Annahme mit der Begründung, dass diese Schriftstücke in einer ...