Zur Erfolgsaussicht einer Rechtsverteidigung, wennn die Anwendung höchstrichterlicher Rechtsprechung wegen einer Gesetzesänderung fraglich ist
Eine Rechtsverteidigung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO, wenn auf Grund zwischenzeitlich ergangener Gesetzesänderungen fraglich ist, ob zum alten Recht ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung (hier zur Frage der „Kenntnis“ gemäß § 852 I BGB a.F.) auch auf die neue gesetzliche Regelung (hier § 199 I 2 BGB n.F.) Anwendung findet.
Einsender: ROLG Dr. Stephan Haberland
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Bremen vom 18.04.2008 dahingehend abgeändert, dass dem Beklagten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt L. aus Bremen beigeordnet wird.
I.
Der Beklagte wird aus übergegangenem Recht gemäß §§ 823, 830, 840 BGB i.V.m. § 5 OEG und § 81 a BVG in Anspruch genommen. Die Klägerin begründet ihre Forderung mit der Behauptung, dass der Beklagte am 20.04.2003 gemeinsam mit einem anderweitig in Anspruch genommenen Täter den Geschädigten vorsätzlich erheblich verletzt habe. Wegen ...