Die Berufung der Antragsgegner gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Geschäftsnummer 324 O 902/05, vom 7.2.2006 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegner tragen die Kosten der Berufung.
1. Mit der Berufung wenden sich die Antragsgegner gegen ein Urteil, welches eine einstweilige Verfügung bestätigt hat, mit der ihnen verboten worden ist, in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten:
„Der Ex-Bauunternehmer, so der Vorwurf, soll mit frisierten Geschäftszahlen Bankkredite über rund 150 Millionen Euro ergaunert haben. (Den Vorwurf bestreitet er bis heute). Der Fall brachte ihm eine Haftstrafe von 5 Jahren wegen Beihilfe zur Untreue ein – und das Kreditinstitut an den Rand des Ruins. Vor gut zwei Jahren wurde er vorzeitig aus der Haft entlassen(...).“
Anlass für diese einstweilige Verfügung war ein von dem Antragsgegner zu 2) verfasster Artikel, der in dem von der Antragsgegnerin zu 1) verlegten Wochenmagazin DER S... vom 14.11.2005 erschienen war, und der sich mit nicht aufgeklärten Verlusten einer Hamburger Firma VA T... befasste, deren stellvertretender Geschäftsführer bis Sommer des Jahres 2005 der in dem Artikel als „Matthias S“ bezeichnete Sohn des Antragstellers war. Zum Sachverhalt im Einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen den Antragsteller sowie gegen seinen Sohn laufen bei der Hamburger Staatsanwaltschaft wegen ...