1. Der Antrag der Antragstellerin vom 7. August 2009 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen, weil ein Verfügungsanspruch nicht besteht. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner im Hinblick auf die angegriffenen Äußerungen keinen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB, §§ 185 ff. StGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, den einzig denkbaren Anspruchsgrundlagen.
1. Der Antragsgegner isl allerdings als Autor passiv legitimiert. Er hat sich von den angegriffenen Äußerungen nicht allein dadurch distanziert, dass er die Äußerungen der "... Offiziellen" in Anführungszeichen gesetzt hat. Hierdurch hat er gerade keinen "Markt der Meinungen" eröffnet, insbesondere nicht die Gegenansicht dargestellt (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und ...