Isolierte Kostenentscheidungen in Verfahren nach dem FamFG sind grundsätzlich mit der Beschwerde angreifbar.
Die Beschwerde ist nach § 61 Abs. 1 FamFG aber nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von € 600,00 übersteigt.
Das gilt auch dann, wenn das der angegriffenen Kostenentscheidung zugrunde liegende Verfahren – z.B. als Gewaltschutzsache – eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit betroffen hat.
Einsender: Die Mitglieder des 4. Familiensenats
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Harburg – Familiengericht – vom 15. Oktober 2009, Az. 415 e F 157/09, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Wert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf € 41,25.
Mit seiner Beschwerde wendet der Antragsteller sich dagegen, dass das Amtsgericht in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einer Gewaltschutzsache die Gerichtskosten den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt hat, nachdem sich das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der mündlichen Erörterung erledigt hatte. Die Beschwerde ist nach § 68 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zu verwerfen, weil sie nicht zulässig ist. Beschlüsse in ...