Die Zwangsvollstreckung der Gläubigerin gegen den Schuldner aus der notariellen Urkunde vom 8. März 1988, UR-Nr. 152/1988 des Notariats Ditzingen II wird gegen eine vom Schuldner zu leistende Sicherheit in Höhe von 200.000 € einstweilen eingestellt.
1. Über die beantragte einstweilige Anordnung ist gemäß § 575 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen und die Nachteile, die dem Schuldner durch die Vollstreckung drohen, gegen diejenigen abzuwägen, die die Gläubigerin bei einer Aussetzung der Vollstreckung zu befürchten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658). Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt allerdings nicht in Betracht, wenn die vorläufige Prüfung ergibt, dass die Rechtsbeschwerde von vornherein aussichtslos ist.
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Zwangsvollstreckung vorläufig gegen Sicherheitsleistung einzustellen.
a) Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Das Beschwerdegericht ...