Beschluss vom 25. November 2010 Az. VII ZB 5/08 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
25. November 2010
Aktenzeichen:
VII ZB 5/08
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
25 T 688/07 vorher
Details
Info

a) Eine Lebensgefährtin ist keine Hinterbliebene des Schuldners im Sinne des § 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

b) Pfändungsschutz nach § 851c Abs. 1 ZPO besteht grundsätzlich nur dann, wenn die dort unter den Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen kumulativ im Zeitpunkt der Pfändung vorliegen. Enthält der Vertrag, aus dem sich die gepfändeten Ansprüche ergeben, allerdings Bestimmungen, die einen späteren Eintritt der Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO endgültig sicherstellen, greift der Pfändungsschutz ab diesem späteren Zeitpunkt ein.

 
Text
 
Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners betreffend die Pfändung der Forderungen aus dem Versicherungsvertrag Nr. 2 für Leistungen ab dem 1. Dezember 2009 zurückgewiesen worden ist.

Die Sache wird insoweit zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Rechtsbeschwerdegericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 58.139,65 € festgesetzt.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Der Schuldner hat Pfändungsschutz nach § 851c Abs. 1 ZPO begehrt, nachdem der Gläubiger dessen Ansprüche aus zwei privaten Rentenversicherungen ...

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