Urteil vom 8. September 2009 Az. 2HK O 1630/09 - LG Augsburg
Gericht:
LG Augsburg
Datum:
8. September 2009
Aktenzeichen:
2HK O 1630/09
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für ein Abschlepp- und Parkplatzüberwachungsunternehmen,

a) Lichtbildaufnahmen von solchen Abschleppfahrzeugen, die nicht seinem Geschäftsbetrieb angehören oder anderweitig mit ihm in geschäftlicher Verbundenheit stehen im Rahmen seiner Internetpräsenz der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ohne ausdrucklieh darauf hinzuweisen, dass die abgebildeten Abschleppfahrzeuge nicht seinem Geschäftsbetrieb angehören oder anderweitig mit ihm in geschäftlicher Verbundenheit stehen,

b) die Domain www.p...-polizei.de als Untemehmenshinweis oder/und als Kontaktmöglichkeit zu benutzen,

c) auf seine Mitgliedschaft im Bundesverband der Polizei-Basis-Gewerkschaften e.V. unter Veröffentlichung seines Mitgliedsausweises

hinzuweisen,

d) eine Servicedienstrufnummer als Kontaktinformation zu verwenden,

ohne dabei den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben.

II. Der Beklagte wird weiter ...

 
Tatbestand
 
Gründe

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