Beschluss vom 25. November 2010 Az. VII ZB 71/08 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
25. November 2010
Aktenzeichen:
VII ZB 71/08
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
7 W 42/08 vorher
Details
Info

Allein der Umstand, dass der Insolvenzverwalter versuchen muss, die Finanzierung der Prozessführung durch 26 Gläubiger zu erreichen, zwingt nicht zur Gewährung von Prozesskostenhilfe.

 
Text
 
Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 711.655,25 €

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Der Antragsteller ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH. Er begehrt Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Klage, mit der er Werklohnansprüche der B. GmbH aus drei Bauvorhaben in Höhe von zusammen 711.655,25 € geltend machen will. Hierfür sind für eigene Anwaltskosten sowie für einen Gerichtskostenvorschuss 22.286 € aufzubringen. Es sind Insolvenzforderungen in Höhe von rund 2.554.000 € einschließlich der nur für den Ausfall festgestellten Forderungen, soweit sie voraussichtlich ausfallen werden, festgestellt. Es besteht eine Masseunterdeckung von rund 2.500 €. Auf 26 Gläubiger entfallen festgestellte Forderungen in Höhe von rund 778.000 €, wobei keiner dieser Gläubiger eine geringere Forderung als 10.000 € hat.

Das Landgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht ...

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