Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 3. Dezember 2009, der Beschluss des Amtsgerichts Wolfsburg vom 10. September 2009 sowie der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Wolfsburg vom 29. Januar 2009 aufgehoben, soweit die Pfändung und Überweisung von Steuer- und Zollforderungen gegen die Drittschuldnerinnen 1 und 2 angeordnet worden ist.
Der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird zurückgewiesen, soweit die Pfändung und Überweisung von Steuer- und Zollforderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerinnen 1 und 2 begehrt worden ist.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin; die übrigen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Gegenstandswert: 46.052,01 €
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin, die Republik Argentinien, die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts F., nach dem die Gläubigerin Zahlung von 46.052,01 € nebst Zinsen beanspruchen kann.
Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 29. Januar 2009 die Pfändung von angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerinnen angeordnet und die Ansprüche an die Gläubigerin überwiesen. Im Einzelnen sind, soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Relevanz, folgende Forderungen gepfändet ...