Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 19. Juni 2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve geändert und wie folgt neu gefasst:
1. Den Antragsgegnern wird untersagt,
a) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs per E-Mail-Sendung gegenüber Dritten für Internetportale zu werben oder werben zu lassen, ohne dass die Einwilligung der Dritten vorliegt,
b) im Internet den Namen, die Rechtsform oder die vertretungsberechtigte Person innerhalb der Anbieterkennzeichnung (Impressum) nicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zu halten, nämlich nur folgende Angaben dort zu machen:
„R.com – ist ein Geschäftszweig von
www.N.de
H. Str. ...
... M.
Telefon: ...
FAX: ...
s.@r.com“.
2. Den Antragsgegnern wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, letztere für die Antragsgegnerin zu 1. zu vollziehen an deren gesetzlichem Vertreter, dem Antragsgegner zu 2.
3. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfügungsverfahrens einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens.
Die zulässige Berufung ...