Der nichteheliche Vater kann gegen den Willen der Mutter des Kindes kein gemeinsames Sorgerecht erhalten.
Die Errichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1666 BGB kommt in Betracht, wenn die Mutter als allein Sorgeberechtigte das Elternrecht des Vaters nicht angemessen zur Geltung bringt und dadurch das Wohl des Kindes gefährde.
1. Der Antragsgegnerin wird für die Rechtsverfolgung in dem Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin N. in J., bewilligt.
2. Die Antragsgegnerin hat beginnend ab dem 01.09.2009 monatliche Raten in Höhe von 60,- € an die Landeskasse zu zahlen.
I.
Die Parteien sind die Eltern des Kindes N. B., geboren 1994. Die Parteien waren nicht miteinander verheiratet. Die Tochter N. und ihr Bruder gingen aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hervor. Eine Sorgeerklärung haben die Parteien nicht abgegeben. Daher übt die Antragsgegnerin die elterliche Sorge für die gemeinsame Tochter alleine aus.
N. hat am 03.05.2008 anlässlich ihrer Jugendweihefeier gegenüber dem Vater den dringenden Wunsch geäußert, bei ihm bleiben zu wollen. N. ist am 09.08.2008 nach einem Ferienumgang nicht mehr zur Mutter zurückgekehrt.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 06.08.2008 im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt, ihm das Sorgerecht für seine Tochter einstweilen zu übertragen.
Die Parteien haben im Anhörungstermin vom 22.08.2009 im einstweiligen ...