Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 8. Januar 2008 - 6 Ws 022/07 VRs - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit dem Beschwerdeführer im Wege der Weisung für die Dauer der Führungsaufsicht ein Publikationsverbot für die Verbreitung rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts auferlegt wird.
Die Entscheidung wird in dem vorgenannten Umfang aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur Entscheidung an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine im Rahmen der Führungsaufsicht erteilte Weisung, durch die dem Beschwerdeführer für die Dauer von fünf Jahren ein Publikationsverbot für die Verbreitung rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts auferlegt wird.
I.
1. Mit Urteil vom 4. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführer wegen der Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung „Schutzgruppe“ des rechtsextremistischen „Aktionsbüros Süd“ gemäß §
















