I. Den Beklagten zu 1) bis 6) wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden. Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verboten,
1. Software gegenüber Verbrauchern gegen Zahlung einer Registrierungsgebühr zum Download anzubieten und/oder zu bewerben, sofern dabei
a) vor Vertragsschluss nicht deutlich und in gut wahrnehmbarer Weise auf die Zahlungspflicht hingewiesen wird,
und/oder
b) vor Vertragsschluss nicht deutlich und in gut wahrnehmbarer Weise auf die Mindestvertragsdauer von 2 Jahren hingewiesen wird,
jeweils dergestalt, dass die für den Verbraucher relevanten Informationen gemäß Ziffer 1 a) und Ziffer 1 b) jeweils lediglich in einer Schriftgröße und Gestaltung dargestellt sind, die im Verhältnis zur übrigen Gestaltung der Informationen des gesamten Internetangebots nicht ausreichend deutlich als vertragserhebliche Information hervorgehoben ist, sondern als untergeordnete Information wahrgenommen wird, gemäß den folgenden Gestaltungsformen:
hinsichtlich der Beklagten zu 1) und zu 3):
und/oder
und/oder
und/oder
und/oder
hinsichtlich der Beklagten zu 2) bis ...