Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 4. November 2003 - 163 Gs 2340/03 - und der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 1. April 2004 - 622 Qs 27/04 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben.
Die Sache wird zur Entscheidung über die Kosten an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
I.
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die Anordnung einer Durchsuchung der Geschäftsräume eines Rundfunksenders.
1. Der Beschwerdeführer, ein eingetragener Verein, betreibt den Hamburger Lokalsender „Freies Sender Kombinat (FSK)“. Am 24. Oktober 2003 wurde im Rahmen der vom Beschwerdeführer ausgestrahlten Sendung „Nachmittagsmagazin der Musikredaktion“ ein Beitrag gesendet, der sich mit vermeintlichen Übergriffen von Polizeibeamten bei einer wenige Tage zurückliegenden Demonstration in Hamburg beschäftigte. Ein Moderator, dessen Name nicht bekannt wurde, spielte in dieser Radiosendung die Mitschnitte von zwei Telefongesprächen ein, die zwischen einem Pressesprecher der Hamburger Polizei und einer Person geführt worden waren, die sich in den Telefongesprächen als Herr „P. vom Freien Senderkombinat FSK“ vorgestellt hatte. Der Anrufer konfrontierte den ...