1. Zu einem schlüssigen Klagevortrag bei der Inanspruchnahme der Großeltern gehört die Leistungsunfähigkeit der vorrangig zum Kindesunterhalt verpflichteten Kindeseltern
2. Vor Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft kann sich das Kind nicht nach § 1607 Abs. 2 BGB an die väterlichen Großeltern wenden.
1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Beschwerdewertes sind im Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht veranlasst.
I.
Der Antragsteller, geboren am 07.02.2006, nimmt die Antragsgegner als seine (von ihm angegebenen) Großeltern väterlicherseits auf Kindesunterhalt im Wege der Stufenklage ab dem 01.01.2009 in Anspruch. Der Vater des Antragstellers zahlt seit dem 01.01.2009 keinen Unterhalt mehr.
Der von dem Antragsteller angegebene Kindesvater hat sich durch Urkunde des Landratsamtes Gotha vom 02.05.2006 (Beurk.- Reg.-Nr. 0375/2006) verpflichtet, an den Antragsteller ab dem 07.02.2006 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 130,- € zu zahlen. In der Urkunde gibt der Kindesvater seinen Beruf mit „Pilot, z Z arbeitsuchend“ an.
Der Antragsteller hat die Antragsgegner vorprozessual mit Schreiben vom 24.11.2008 unter Fristsetzung zum 10.12.2008 aufgefordert, Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen und einen Mindestunterhalt in Höhe von 72,- € zu zahlen.
Das Amtsgericht hat die Parteien mit Schreiben vom ...