Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 8. April 2004 - 163 Gs 2340/03 163 Gs/171 Js 777/03 - und der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 2. August 2004 - 622 Qs 43/04 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes, soweit sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anfertigung von Lichtbildern und Grundflächenskizzen über die Räumlichkeiten des durchsuchten Rundfunksenders, den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme bzw. Sicherstellung der Redaktionsunterlagen sowie den Antrag auf Löschung der Lichtbilder, Grundflächenskizzen und Ablichtungen der sichergestellten Unterlagen zurückweisen.
In diesem Umfang werden die Beschlüsse aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Hamburg zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Entscheidungen, mit denen die von ihm als verfassungswidrig gerügte Art und Weise der Durchführung einer angeordneten Durchsuchung seiner Redaktionsräume sowie die Sicherstellung beziehungsweise Beschlagnahme von Redaktionsunterlagen bestätigt werden.
I.
1. Der Beschwerdeführer, ein eingetragener ...